· Fachbeitrag · Kryptowährungen
Kryptoassets im Privat- und Betriebsvermögen
von Prof. Dr. Falko Tappen, StB, TCS Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH, Bad Homburg vor der Höhe, und Simon Wehe, wissenschaftlicher Mitarbeiter von Prof. Tappen an der Hochschule Worms
| Der Handel mit Kryptowährungen boomt. Daher ist es wichtig, die steuerliche Behandlung klassischer Vorgänge mit diesen Assets in den Blick zu nehmen. Dazu zählen insbesondere der Handel mit verschiedenen Kryptowährungen bzw. der Tausch von „Fiat-Geld“ gegen Kryptowährungen sowie das Mining und Staking von Kryptowährungen. |
1. Handel mit Kryptowährungen
Direkte Investitionen in Kryptowährungen im Privatvermögen von Steuerpflichtigen stellen für den Steuerberater von heute zumindest in der Theorie keine Herausforderung mehr dar. Dazu im Einzelnen:
a) Sind Kryptowährungen Wirtschaftsgüter?
Nach h.M. handelt es sich bei Gewinnen aus Kryptowährungen um Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nr. 2 EStG i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG (Entwurf eines BMF Schreibens „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und Token“ vom 17.6.21, vgl. Schlund/Pongartz, DStR 18, 598). Die Einheiten einzelner Kryptowährungen werden üblicherweise als „anderes Wirtschaftsgut“ i. S. d. § 23 EStG erfasst. Nur wenige Stimmen in der Literatur, aber auch das FG Nürnberg, sehen dies als möglicherweise zu kurz gefasst (FG Nürnberg 8.4.20, 3 V 1239/19; Schroen, NWB 24, 1790 ff.). Dabei dürfte es sich aber um Mindermeinungen handeln, die sich i. d. R. zu tief in den technischen Details der Kryptowährungen verlieren.
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