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  • · Fachbeitrag · Meldepflicht

    Steuerstrafrechtliche Implikationen zur steuerlichen Notifikationspflicht nach DAC 7

    von RA Dr. Dario Arconada Valbuena, LL.M. (Taxation), FA Steuerrecht, und Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, beide Hannover

    | DAC 7 ist mittels des zum 1.1.23 in Kraft getretenen Plattformen-Steuertransparenzgesetzes, kurz PStTG (BGBl I 2022, 2730), national umgesetzt worden. Dadurch werden Betreiber digitaler Plattformen verpflichtet, an das Bundeszentralamt für Steuern jährlich spezifische Informationen zu melden, die es ermöglichen, die auf den Plattformen aktiven Anbieter sowie die steuerliche Bewertung der realisierten Transaktionen zu identifizieren. Die steuerstrafrechtlichen Implikationen, die sich hieraus ergeben, sind aufgrund der besonderen Notifikationspflicht kritisch zu betrachten. |

    1. Zunehmende Digitalwirtschaft schafft Handlungsbedarf

    Infolge der rapide gewachsenen digitalen Plattformökonomie haben auch die Einkünfte zugenommen, die auf diesen Plattformen erzielt werden (zu DAC 7 Rennar, PIStB 22, 245 sowie zu DAC 8, Rennar, ErbBstg 23, 150 ff.). Die gleichmäßige und gesetzmäßige Besteuerung dieser Einkünfte stellt hierbei eine Herausforderung für die Finanzbehörden dar. Denn die FÄ stoßen an ihre Grenzen, um steuerliche Grundlagen zu ermitteln. Vor allem können von Plattformbetreibern, die aus dem Ausland operieren, Informationen nicht entsprechend zuverlässig erlangt werden. Dies ist problematisch, weil die digitalen Geschäftsmodelle es den Betreibern solcher Plattformen erlauben, ihre Dienste mit geringem Aufwand grenzüberschreitend anzubieten. In den zurückliegenden Jahren wurden diverse Möglichkeiten geschaffen, damit die Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, vor allem durch neue Formen des steuerlichen Informationsaustausches. Durch die zwischenstaatliche Verwaltungszusammenarbeit werden die Steuerbehörden bei ihren Anstrengungen, Steuerhinterziehung und Steuerumgehung zu unterbinden, unterstützt. Die Bewertung der Verwaltungszusammenarbeit hat jedoch gewisse Ineffizienzen und andere Schwachstellen aufgezeigt.

     

    Ziel des zum 1.1.23 in Kraft getretenen PStTG ist es somit im Ergebnis, mehr Steuergerechtigkeit zu erreichen. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen die Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen erlangen, die für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Besteuerung erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für Einkünfte aufgrund digitaler Plattformen. Dafür sollen die Grundlagen für eine intensive und effiziente Zusammenarbeit der Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern verbessert werden. Zu diesem Zweck wurden die steuerverfahrensrechtlichen Bestimmungen, insbesondere im Zusammenhang mit Außenprüfungen, punktuell modernisiert. Erste Schritte zu einer bundesländerübergreifenden Beschleunigung der Außenprüfungen erfolgten bereits mit § 4a BpO, in dem die sog. „zeitnahe Betriebsprüfung“ normiert wurde. Gleichwohl wurde hierdurch noch keine wesentliche und auch keine merkliche bundeseinheitliche Beschleunigung erreicht. In der Praxis hat sich herausgestellt, dass der teilweise lange Zeitraum zwischen Prüfungsbeginn und dem Abschluss einer Außenprüfung den Steuerpflichtigen belasten kann. Um die damit verbundenen Bürokratiekosten zu mindern und ggf. aufgedeckte Steuernachforderungen zeitnaher verwirklichen zu können, sollen zudem die verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen der Außenprüfung reformiert werden (BT-Drucks. 20/3436).