· Fachbeitrag · Nicht erklärter Übergangsgewinn
Das sind die steuerstrafrechtlichen Folgen des nicht erklärten Übergangsgewinns
von StA Dr. Julian Kammin, Köln
| Wechselt der Steuerpflichtige die Art, wie er seinen Gewinn ermittelt, erzielt er u. U. einen hohen Übergangsgewinn, weil insbesondere Forderungen als Umlaufvermögen aktiviert werden. Bislang ist kaum diskutiert worden, welche Folgen ein nicht ausgewiesener und gegenüber den Finanzbehörden nicht erklärter Übergangsgewinn für das Steuerstrafverfahren hat. Ein Beispiel aus der Praxis verdeutlicht, welche Besonderheiten bei der Beweiswürdigung und der Strafzumessung gelten. |
1. Gewinnermittlungsarten im deutschen Steuerrecht
Der Einkommensteuer (ESt) unterliegen neben den Überschusseinkünften auch die Gewinneinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit. Der Gewinn kann nach § 4 Abs. 1 EStG und § 5 EStG durch Betriebsvermögensvergleich oder nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschuss-Rechnung berechnet werden.
a) Wahl der Gewinnermittlungsart
Steuerpflichtige, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften (u. a. § 141 AO, § 90 Abs. 3 AO, § 4 Abs. 3 S. 5 EStG, § 41 EStG, § 22 UStG oder § 140 AO i. V. m. § 238 Abs. 1 HGB) verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu erstellen, und dies auch nicht freiwillig tun, haben das Recht, zwischen diesen Gewinnermittlungsarten zu wählen (BFH 19.3.09, IV R 57/07, NJW 09, 2910; 9.11.00, IV R 18/00, DStR 01, 160, 161; Brandis/Heuermann/Valta, 168. EL August 23, EStG § 18 Rn. 252). Dieses Wahlrecht wird i. d. R. zugunsten der Einnahme-Überschussrechnung ausgeübt, stellt sie doch geringere formelle Anforderungen und erspart dem Steuerpflichtigen zahlreiche Bewertungsvorgänge (Brandis/Heuermann/Valta, 168. EL August 23, EStG § 18 Rn. 221). Sie setzt keine Kassenführung, keine Bestandskonten und keine Inventur voraus (Schmidt/Loschelder, EStG, 42. Aufl., § 4 Rn. 372).
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