· Fachbeitrag · Schätzung
Pflicht zur elektronischen Kasse ab 1.1.17?
von RA StB Matthias Kneissl, FA StR, Rechtsanwälte Steuerberater Möhrle-Wandel-Knieß-Kneissl, Stuttgart
| Viele Mandanten stellen derzeit die Frage, ob ab 1.1.17 aufgrund des aktuellen Beschlusses der Bundesregierung vom 13.7.16 elektronische Kassen verpflichtend sind. Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Es gibt keine grundsätzliche Pflicht zur elektronischen Kassenführung ab 2017. |
1. Offene Ladenkasse
Wer bislang eine „offene Ladenkasse“ ohne jegliche technische Unterstützung führt, kann dies auch ab dem Jahr 2017 weiterhin tun. Dennoch muss auch bei einer offenen Ladenkasse täglich ein Kassenbericht geführt werden, sodass die Einnahmen auch rechnerisch ermittelt werden können.
2. Elektronische Registrierkassen
Da aber in bargeldintensiven Betrieben überwiegend elektronische Registrierkassen eingesetzt werden, müssen diese bereits jetzt die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, die das BMF mit Schreiben vom 26.11.10 (IV A 4 - S 0316/08/10004-07) aufgestellt hat. Unter anderem sind seit dem 1.1.02 Unterlagen i. S. des § 147 AO, die mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren (§ 147 Abs. 2 Nr. 2 AO).
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