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  • · Fachbeitrag · Schätzung

    Strafrechtliche und steuerliche Folgen nach einer Schätzung

    von RA Hans Georg Hofmann, FA Steuerrecht, Leingarten

    | Formelle Mängel, etwa in der Kassenbuchführung, führen i. d. R. dazu, dass in einer Betriebsprüfung Umsätze und Gewinne geschätzt werden, § 162 AO . In der Praxis herrscht oft Unsicherheit darüber, ob eine solche Schätzung eine Steuerhinterziehung im steuerlichen und/oder strafrechtlichen Sinne bewirkt. Die Ausdehnung der Betriebsprüfung auf einen Zehnjahreszeitraum nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO, die Einleitung eines Strafverfahrens, das Ergehen eines Strafbefehls oder eine Anklage wird häufig als zufällig empfunden. Dazu verschiedene Beispiele: |

    1. Zulässigkeit einer Schätzung

    • Beispiel

    Der Betriebsprüfer moniert, dass Gastronom G keine Z-Bons vorlegen kann. Ferner stellt er fest, dass sich der Rohgewinnaufschlagsatz auf den Wareneinsatz am unteren Rand der Richtsatzsammlung bewegt. Er verwirft die Buchhaltung und schätzt den Gewinn unter Heranziehung des Mittelwerts des Rohgewinnaufschlagsatzes der Richtsatzsammlung, was zu erheblichen Mehrergebnissen führt.

     

    Bei der Schlussbesprechung wird eine tatsächliche Verständigung dahin getroffen, dass der Gewinn für die Streitjahre aus einem Rohgewinnaufschlagsatz oberhalb des unteren Rahmens und unterhalb des Mittelbetrages berechnet wird.

     

    Eine Hinzuschätzung ist hier zulässig und geboten, da mangels Vorlage von Z-Bons die Verletzung der formellen Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung dazu führt, dass keine Gewähr mehr für die Vollständigkeit der Erfassung der Bareinnahmen besteht. Mithin ist insoweit die erforderliche Vollständigkeit aufgezeichneter Kasseneinnahmen nicht gewährleistet (FG Münster 17.1.20, 4 K 16/ 16, Rn. 59 f.).