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  • · Fachbeitrag · Schmiergeld

    Folgen der Begünstigung von Betriebsräten

    von Steueramtsrat Heiko Schrader, Braunschweig

    | Seit der VW-Affäre um die Volkert-/Hartz-Prozesse ist das Thema Vergütung von Betriebsräten ins Licht der Öffentlichkeit gerückt. Der Beitrag zeigt die gesetzlichen Regelungen zur Vergütung von Betriebsräten sowie mögliche Konsequenzen in strafrechtlicher und steuerlicher Hinsicht auf, wenn diese Regelungen zugunsten der Betriebsräte missachtet werden. |

    1. Betriebsverfassungsrechtliche Grundlagen

    In Anbetracht der immer komplexer werdenden Arbeitswelt bringt die Betriebsratsarbeit insbesondere auch bei international tätigen Unternehmen höhere Anforderungen mit sich. Dem Mitglied des Betriebsrats wird abverlangt, sich in betriebswirtschaftliche Vorgänge einzuarbeiten und Kenntnisse aus einer Vielzahl von Rechtsgebieten, z. B. aus dem Tarif-, Arbeits- oder Umweltrecht, zu erwerben. Oft sind auch Gespräche und Verhandlungen bis in die Vorstandsebene notwendig. Betriebsräte müssen sich daher durchaus Managerqualitäten aneignen, um von der Arbeitgeberseite ernst genommen zu werden. Insofern erschiene es auch nicht abwegig, wenn sie eine entsprechende Vergütung auf Managementniveau erhielten. Der Gesetzgeber hat mit dem BetrVG derartigen Überlegungen jedoch eine klare Absage erteilt.

     

    1.1. Ehrenamtsprinzip

    Nach § 37 Abs. 1 BetrVG führen Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Sie erhalten weder eine Amtsvergütung noch ist die Betriebsratstätigkeit eine zu vergütende Arbeitsleistung (BAG 28.5.14, 7 AZR 404/12). Grund: Die Betriebsratsmitglieder sollen ihr Amt unparteiisch und innerlich und äußerlich unabhängig führen können. Es stärkt maßgeblich das Vertrauen der Arbeitnehmer darin, dass der Betriebsrat die Mitbestimmungsrechte wahrnimmt, ohne durch die Gewährung oder den Entzug materieller Vorteile beeinflusst zu werden (BAG 5.5.10, 7 AZR 728/08, Tz. 28). § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG sorgen ergänzend dafür, dass den Betriebsratsmitgliedern keine Vermögensnachteile entstehen. Dementsprechend sind sie nach § 37 Abs. 2 BetrVG im erforderlichen Umfang ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien. Nach § 37 Abs. 3 S. 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende bezahlte Arbeitsbefreiung, wenn es Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchführen muss.