· Fachbeitrag · Schwarzarbeit
Ordnungswidrigkeitenrechtliche Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung
von Professor Dr. Mathias Hütwohl, Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Finanzen, Münster
| Den „Behörden der Zollverwaltung“ sind verschiedenartige gesetzliche Befugnisse eingeräumt worden, um Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung zu bekämpfen. Sollte man als Verfahrensbeteiligter etwa eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens in diesem materiell-rechtlich heterogenen Rechtsbereich mit staatlichen Stellen konfrontiert sein, ist es hilfreich, deren verfahrensrechtlichen Handlungsrahmen einzuordnen. Der Beitrag bietet eine kompakte Orientierung mit Blick auf jenes Verfahrensrecht und materiell-rechtliche Einzelgesetze. |
1. Überblick
Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung sind multidimensional. Beide Phänomene sind jeweils legaldefinitiert, wobei die Begriffe mit einer Enumeration bestimmter Erscheinungsformen als Einzeltypen abgebildet werden, § 1 Abs. 2 und Abs. 3 SchwarzArbG. Zentrale Akteure der diesbezüglichen Bekämpfungsarchitektur sind in erster Linie die „Behörden der Zollverwaltung“. So materiell-rechtlich vielschichtig und unterschiedlich die Einzeltypen und in der Folge konnexe Ordnungswidrigkeitentatbestände sind, so spiegelbildlich vielfältig ist die entsprechende Verfolgungspraxis der Behörden der Zollverwaltung, die sich ‒ trotz der Streuung der relevanten Tatbestände ‒ aufgrund verfahrensrechtlicher Verklammerung in ein differenziertes System des Ordnungswidrigkeitenverfahrensrechts betten lässt.
So verfolgen die „Behörden der Zollverwaltung“ Ordnungswidrigkeiten im Kontext der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung in einem Gefüge spezialgesetzlich zugewiesener originär-sachlicher Verfolgungs- und Ahndungszuständigkeiten (vgl. 2.) sowie einer hiervon zu differenzierenden ‒ durch § 14 Abs. 1 SchwarzArbG eingeräumten ‒ sekundären Ermittlungsbefugnis (vgl. 3.). Daneben sind sie vor dem Hintergrund des § 76 OWiG und des § 12 Abs. 5 SchwarzArbG im Ordnungswidrigkeitenverfahren auch berechtigt, im sich ggf. anschließenden gerichtlichen Verfahren mitzuwirken (vgl. 4.).
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