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  • · Fachbeitrag · Schwarzarbeit

    Zwischen Baukolonne und Scheinrechnung ‒ wer ist denn nun der richtige Arbeitgeber?

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin

    | In Baustrafverfahren wird oft darum gestritten, wem die sozial- und lohnsteuerrechtliche Arbeitgeberstellung zuzuweisen ist. Denn daraus ergibt sich auch, ob eine strafrechtliche Sanktionierung nach § 266a StGB , § 370 AO in Betracht kommt und, falls ja, gegen wen. Bedeutsam sind häufig sog. Kolonnen, die Bauleistungen erbringen, ohne es mit den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regeln genau zu nehmen. |

    1. Hintergrund

    In Berlin („Arbeitsgruppe Struktur“) und Brandenburg („scheinbar“) sind besondere Ermittlereinheiten aktiv, um Fehlverhaltensweisen auf dem Bau zu erfassen und einer strafrechtlichen Würdigung zuzuführen. Gleiches gilt aber auch für Süddeutschland (z. B. Rosenheim „Rosenheim/München: Formica“). Im Kern geht es immer darum, ob Unternehmen sog. Schein- bzw. Abdeckrechnungen ins Buchwerk aufgenommen haben, um so Betriebsaufwand zu generieren, gleichzeitig aber sog. Schwarzgeld in die Hände zu bekommen, das an Arbeiter ausgeschüttet wird, ohne dass dies gegenüber den Steuer- und Sozialbehörden (DRV, BG Bau, SOKA) deklariert wird. Glauben Ermittlungsbehörden, dass sie ein „Rechnungsschreibernest“ am Haken haben, wird man ‒ wenn man in entsprechenden Sachverhalten verteidigend tätig ist ‒ immer wieder (und teilweise über Jahre hinweg) auf die gleichen ermittlungsbehördlichen Worthülsen stoßen, mit denen versucht wird, ein strafrechtliches Fehlverhalten zu begründen:

     

    • Rechnungen werden ‒ wegen vermeintlich andernorts getroffenen Feststellungen ‒ verworfen.