· Fachbeitrag · Selbstanzeige
(Verdeckte) Stellvertretung bei der Selbstanzeige im Unternehmenskontext
von Dr. Lenard Wengenroth, Krause & Kollegen, Berlin
| Allgemein wird davon ausgegangen, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige auch in verdeckter Stellvertretung erfolgen kann. Wegen der nötigen Fristsetzung für nachzuzahlende Steuern und Zuschläge pp. durch das FA ist dies in Fällen des § 371 Abs. 3 und § 398a AO hingegen umstritten. Der folgende Beitrag plädiert für eine differenzierte Betrachtung. |
1. Problemaufriss
Bei steuerlichen Korrekturerklärungen von Unternehmen, die zugleich die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige erfüllen sollen, ist fraglich, ob sich ggf. involvierte (ehemalige) Mitarbeiter der Erklärung des Unternehmens im Rahmen einer koordinierten Selbstanzeige durch entsprechende Vollmachten im Innenverhältnis anschließen. U. U. begründet die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sogar eine Pflicht, es (aktiven) Mitarbeitern zu ermöglichen, sich der Selbstanzeige anzuschließen (vgl. BAG 23.3.61, 5 AZR 156/59; LAG Düsseldorf 14.10.02, 10 Sa 869/02). Zugleich ist im Unternehmenskontext die Hinterziehungsgrenze von 25.000 EUR und damit der Sperrgrund des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO zügig erreicht. Ein Absehen von der Verfolgung ist für den Beteiligten nur noch unter den Voraussetzungen des § 398a AO, d. h. vor allem bei Zahlung eines Geldbetrags gem. § 398a AO Abs. 1 Nr. 2 AO möglich. Ein entsprechender Betrag wird oft vom Unternehmen getragen. Zudem werden regelmäßig auch die Verteidigerkosten übernommen, sollte gegen den Mitarbeiter aufgrund der Korrekturerklärung ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Damit besteht für das Unternehmen ein Zielkonflikt: Zum einen gibt es unternehmensseitig ein Interesse, möglichst viele (ehemalige) Mitarbeiter in den Schutzschirm der Selbstanzeige einzubeziehen. Zum anderen kann der (offene) Anschluss von Individualpersonen zu einer Vielzahl von Ermittlungsverfahren gegen die eigenen Mitarbeiter führen, deren wirtschaftliche Folgen zudem vielfach das Unternehmen trägt.
Auflösen ließe sich dieser Zielkonflikt durch den Einsatz sog. verdeckter Stellvertretungen. Bei dieser erfolgt keinerlei Nennung der beigetretenen Personen. Ebenfalls werden keine Vollmachten beigefügt. Die Vertretung einzelner Personen wird erst offengelegt, wenn ihnen gegenüber ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist (vgl. Handel, DStR 18, 709, 710).
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