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  • · Fachbeitrag · Selbstanzeige

    Wirksame Selbstanzeige: Reicht die Nachzahlung nur für strafrechtlich nicht verjährte Jahre?

    von RA Maximilian Krämer, LL. M., FA StrR, Zert. B. StrStR, DNK Rechtsanwälte, München

    | Eine wirksame Selbstanzeige setzt nach § 371 Abs. 3 AO u. a. voraus, dass der Täter die hinterzogenen Steuern entrichtet. Der Beitrag beleuchtet, ob auch in Fällen einfacher Steuerhinterziehung die Steuern für den Zehn-Jahres-Berichtigungszeitraum nachgezahlt werden müssen oder nur für strafrechtlich noch nicht verjährte Jahre . |

    1. Einordnung der Nachzahlung im System der Selbstanzeige

    Ist der Erfolg der Steuerhinterziehung dadurch eingetreten, dass die Steuer verkürzt ist, muss der Täter gem. § 371 Abs. 3 S. 1 AO für die „Rückkehr ins Recht“ diese nacherklären und nebst Zinsen nachzahlen (sog. Wiedergutmachungseffekt der Selbstanzeige; Joecks/Randt in: JJR, Steuerstrafrecht, 9. Aufl., § 371 AO Rn. 140). Der staatliche Strafanspruch besteht folglich (noch), ist aber dadurch auflösend bedingt, dass der Täter die hinterzogenen Steuern innerhalb einer durch die Finanzbehörde zu setzenden Frist nachzahlt (BGH 3.6.54, 3 StR 302/53). Bis er nachzahlt, hat er unter den Voraussetzungen der vollständigen, rechtzeitigen und wirksamen Nacherklärung nur eine sog. „Anwartschaft auf Straffreiheit“. Die Nachzahlungspflicht bildet die Achillesferse der Selbstanzeige (Beckemper in: H/H/S, AO/FGO, 277. Lfg., November 2023, § 371 AO Rn. 86).

    2. Umstritten: Nachzahlungspflicht für verjährte Zeiträume

    Die Nachzahlungspflicht gilt für strafrechtlich nicht verjährte Zeiträume. Eine Nachzahlungspflicht auch für strafrechtlich verjährte Zeiträume fehlt aber im Wortlaut des § 371 Abs. 3 AO.