· Fachbeitrag · Selbstanzeigenberatung
Bei unspezifischer Kenntnis vom Ankauf einer Steuer-CD ist mit Tatentdeckung zu rechnen
von RA Dr. Hendrik Schöler, LL.M., FA StR, Kiel
| Unter welchen Voraussetzungen die Berichterstattung über den Erwerb von Steuer-CDs in Presse und Rundfunk die Wirksamkeit einer Selbstanzeige ausschließen kann, hatte erstmals das AG Kiel in seinem Urteil vom 27.11.14 (48 Ls 545 Js 46477/13 (1/14), Abruf-Nr. 143857 , PStR 15, 62 ) zu entscheiden. Das Gericht vertrat eine äußerst restriktive Auffassung, die in der Literatur einhellig auf Kritik gestoßen ist (Dann, DStR 15, 898; Schöler, PStR 15, 62 ; Wegner, SteuK 15, 175; Wulf, SAM 15, 109). Das LG Kiel (14.4.15, 11 Ns 76/14, Abruf-Nr. 144890 ) hat dieses Urteil nun im Berufungsverfahren bestätigt. |
1. Landgericht bestätigt Auffassung des Amtsgerichts
Der Angeklagte A verfügte über Konten bei insgesamt drei Schweizer Banken. Die Einkünfte hatte er über Jahre verschwiegen. Am 6.9.12 erstatte A Selbstanzeige. Bereits am 23.8.12 war ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, weil sich beim Abgleich der Bankdaten von einer CD mit den Steuererklärungen des A der Verdacht nicht-deklarierter Einkünfte bestätigt hatte. Das AG Kiel verurteilte den A zu einer Bewährungsstrafe von acht Monaten.
Der Wirksamkeit der Selbstanzeige soll § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO entgegenstehen. In Anlehnung an die BGH-Rechtsprechung liege eine Tatentdeckung vor, wenn bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit eines Hinterziehungstatbestands gegeben ist. Nachdem ein Abgleich vorgenommen und wegen der Abweichungen ein Strafverfahren eingeleitet worden war, sei die Tat am 23.8.12 entdeckt gewesen. Mit der Tatentdeckung rechnen müsse der Steuerhinterzieher schon dann, wenn er noch nicht sicher auf die Tatentdeckung schließen kann. Auch habe der A mit der Entdeckung der Einkünfte bei allen drei Banken rechnen müssen, obwohl konkret nur eine Bank namentlich in der Presse genannt worden war. Denn bereits die unspezifische Kenntnis vom Ankauf einer „Steuer-CD“ aus einem Land, in dem der Steuerpflichtige unversteuerte Erträge erwirtschaftet hat, begründe subjektiv die Wahrscheinlichkeit der Tatentdeckung. Die Wahrscheinlichkeit erhöhe sich weiter, wenn es sich dabei um die Bank handele, bei der die eigenen Einkünfte entstanden sind.
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