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  • · Fachbeitrag · Selbstanzeigenberatung

    Die strafbefreiende Selbstanzeige in Zeiten des automatischen Informationsaustauschs

    von Alexander Littich, Dr. Janika Sievert, Dr. Rainer Brandl, Thomas Hosp, Daniel Holenstein, Dr. Mojmír Ježek

    | Durch den Automatischen Informationsaustausch (AIA) droht auch den letzten unbekannten „Steuersparmodellen“ im Ausland die Entdeckung. Dies gilt nicht nur für in Deutschland Steuerpflichtige, sondern gleichermaßen auch für Steuerpflichtige z.B. in Österreich, der Schweiz, Liechtenstein und der Tschechischen Republik (Liste aller teilnehmenden Staaten siehe www.iww.de/s2168 ). Ob und gegebenenfalls bis zu welchem Zeitpunkt eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich ist oder ob bereits durch Inkrafttreten des AIA eine Art automatische Tatentdeckung und damit eine Sperre der Selbstanzeige eingetreten ist, stellt sich in diesen Ländern durchaus unterschiedlich dar. |

    1. Selbstanzeige in Deutschland trotz AIA

    Bekanntermaßen wirkt eine in Deutschland eingereichte Selbstanzeige nicht strafbefreiend, soweit eine der zu meldenden Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO). Ob der zwischenstaatliche Datenaustausch als Tatentdeckung gewertet werden oder ob eine Selbstanzeige noch strafbefreiend wirken kann, sollte seit dem Start des Informationsaustauschs unter Beteiligung Deutschlands vor Abgabe einer steuerlichen Selbstanzeige genau geprüft werden.

     

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH reicht aufseiten der Finanzverwaltung die Kenntniserlangung von einer Steuerquelle für sich alleine für „die Tatentdeckung“ nicht aus. Es kommt bei der Beurteilung der Tatentdeckung stets auf die Umstände des Einzelfalls an (Übersicht zu entschiedenen Einzelfällen ‒ siehe Kohler, MK-StGB, § 371, Rn. 262 ff.). Der BGH hat jedoch im Urteil vom 9.5.17 erneut deutlich gemacht, dass die Ansprüche an eine Tatentdeckung eher niedrig angesetzt und zum Nachteil des Steuerpflichtigen ausfallen dürfen. Sobald das Vorliegen eines Sachverhalts wahrscheinlich ist, der die Aburteilung als Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit rechtfertigen würde, ist die Tat nach Ansicht des BGH entdeckt (BGH 9.5.17, 1 StR 265/16, Rn. 30, 31; PStR 17, 253 ff.).