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  • · Fachbeitrag · Selbstanzeigenberatung

    Nach Abgabe der Selbstanzeige: 14 typische Fragen und die richtigen Antworten

    von RA Dr. Peter Talaska, FA StR, Köln und RA Dr. Martin Wulf, FA StR, Berlin

    | Aufgrund der Flut von Bankenfällen durch CD-Ankäufe gehört die Abgabe von Selbstanzeigen mittlerweile zum Tagesgeschäft des steuerlichen Beraters. Die Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige wurden im Zusammenhang mit der Änderung des § 371 AO durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vom 28.4.11 (BGBl I 11, 676) erschöpfend besprochen. Doch was ist im Anschluss zu beachten? Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die weiteren Schritte nach Abgabe der Selbstanzeige, insbesondere einer gestuften Selbstanzeige. |

    1. Gestufte Selbstanzeige

    Die Nacherklärung von Einkünften aus einer ausländischen Bankverbindung erfolgt in vielen Fällen im Wege der gestuften Selbstanzeige. Da die Bankunterlagen in der Regel nicht oder nicht vollständig vorliegen, wird zunächst - auf der ersten Stufe - eine Nacherklärung an das Einkommensteuerfinanzamt mit geschätzten Zahlen gerichtet, um das Entdeckungsrisiko auszuräumen oder die Frist eines „Goldene-Brücke-Schreibens“ der Finanzverwaltung (Anfrage auf Basis von § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO) zu wahren. Die Konkretisierung der geschätzten Zahlen erfolgt sodann - auf der zweiten Stufe - zeitlich versetzt nach Auswertung der Bankunterlagen.

    2. Anforderung von Bankunterlagen

    Nach Abgabe der Selbstanzeige mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen sind die für die Konkretisierung der Einkünfte erforderlichen Unterlagen anzufordern. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Unterlagen: Erträgnisaufstellungen, Depotverzeichnisse, Transaktionslisten, Kontoauszüge und Wertschriftenbelege. Sollten Vermögensverwaltungsverträge, Lebensversicherungsverträge oder Statuten über Stiftungen oder Trusts existieren, sollten diese direkt mitangefordert werden. Grundsätzlich sollten unmittelbar die Unterlagen der letzten zehn Jahre erbeten werden, auch wenn sich die Selbstanzeige zunächst auf einen kürzeren strafbefangenen Zeitraum beschränkt, da die Finanzverwaltung aufgrund der verlängerten Festsetzungsverjährungsfrist von zehn Jahren (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO) diese Unterlagen erfahrungsgemäß ohnehin abfragt. Eine Anonymisierung der Unterlagen ist zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erforderlich.