· Fachbeitrag · Selbstanzeigenberatung
Nachträgliche Anrechnung von Kapitalertragsteuer
von StB Dipl.-Finanzwirt (FH) Michael Valder, Ginster Theis Klein & Partner mbB, Brühl und StB Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Christoph Schlich, KWP, Langerwehe
| Werden dem Finanzamt nach bestandskräftig durchgeführter Einkommensteuerfestsetzung bisher nicht erklärte, dem inländischen Steuerabzug unterworfene Kapitalerträge bekannt, ist zu prüfen, ob eine Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen noch möglich ist. Insbesondere in Fällen, in denen die Berücksichtigung der KapESt insgesamt zu einer Erstattung führt, ist eine genaue Prüfung angezeigt. |
1. Voraussetzung: inländische Steuerbescheinigung
Zunächst ist zwecks der Anrechnung von KapESt zwingend eine (Steuer-)Bescheinigung i. S. des § 36 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 EStG i. V. mit § 45a Abs. 2 EStG vorzulegen. Da diese Bescheinigungen in der Regel durch die ausländischen Kreditinstitute nachträglich von der zur Abführung der KapESt verpflichteten inländischen Zahlstelle angefordert werden müssen, ist dieser Vorgang zeitaufwendig und für den Mandanten mit nicht zu vernachlässigenden Kosten verbunden.
2. Normative Anrechnungsvoraussetzungen
Nachträglich bekannt gewordene Kapitalerträge stellen neue Tatsachen i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO dar, die zu einer Änderung der Steuerfestsetzung führen, soweit sich eine höhere ESt ergibt und keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Die Steuerfestsetzung ist auch dann nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern, wenn sich nach Anrechnung der KapESt ein Steuererstattungsanspruch ergibt (AEAO zu § 173 Nr. 1.4).
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