· Fachbeitrag · Selbstanzeigenberatung
Noch Berichtigung oder schon Selbstanzeige? Der neue Anwendungserlass zu § 153 AO in der Diskussion
von RA Dr. Jörg Schauf und RA Dr. Tobias Schwartz, Flick Gocke Schaumburg, Bonn
| Das BMF hat im Juni 2015 den Entwurf des Anwendungserlasses zu § 153 AO vorgelegt. Der Anwendungserlass soll eine Hilfestellung geben für die in der Praxis mitunter schwierige Abgrenzung einer Berichtigung nach § 153 AO von einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO . Der Diskussionsentwurf wird derzeit mit den Ländern und Interessenverbänden diskutiert. |
1. Ausgangslage
Sowohl im Fall der Anzeigepflicht nach § 153 AO als auch bei einer Selbstanzeige nach § 371 AO, § 378 Abs. 3 AO war die Steuererklärung im Zeitpunkt der Abgabe objektiv falsch. Die Abgrenzung der Normen erfolgt im subjektiven Bereich. Handelte der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Abgabe der objektiv unrichtigen Steuererklärung mit Hinterziehungsvorsatz bzw. ist ihm Leichtfertigkeit nachzuweisen, stellt die nachträgliche Korrektur eine Selbstanzeige nach § 371 AO bzw. nach § 378 Abs. 3 AO dar. Ist die objektive Unrichtigkeit dem Steuerpflichtigen dagegen subjektiv nicht vorwerfbar bzw. nur als „einfache“ Fahrlässigkeit zu qualifizieren, ist der Anwendungsbereich des § 153 AO eröffnet. Die Abgrenzung ist somit von einer inneren Tatsache abhängig, deren Würdigung durch die Finanzverwaltung im Vorfeld mitunter schwer zu antizipieren ist.
In Folge der Verschärfungen des Selbstanzeigerechts im Jahr 2011 sowie zum 1.1.15 (Schwartz, PStR 15, 37; Wulf/Ruske, PStR 15, 225) hat sich eine Verwaltungspraxis entwickelt, im Zweifel jedes Korrekturschreiben als Selbstanzeige nach § 371 AO zu werten und an die Straf- und Bußgeldsachenstelle weiterzuleiten. Dies mag auch darauf zurückzuführen sein, dass Berichtigungsanzeigen nach § 153 AO aus der Not der vorbeschriebenen Abgrenzungsschwierigkeiten heraus nicht selten vorsorglich so formuliert wurden, dass sie zugleich die Voraussetzungen einer Selbstanzeige nach § 371 AO erfüllen. Andererseits ist die Würdigung einer Korrektur als Selbstanzeige nach § 371 AO aufgrund der verlängerten Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO), der Hinterziehungszinsen nach § 235 AO sowie insbesondere des Geldbetrags nach § 398a AO aus Sicht der Finanzverwaltung deutlich „lukrativer“ als eine „bloße“ Berichtigung nach § 153 AO.
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