· Fachbeitrag · Selbstanzeigenberatung
Praxishinweise zur Einstellung nach § 398a AO
von RiLG Dr. Daniel Hunsmann, Emden
| Mit Einführung des § 398a AO hat der Gesetzgeber mehr Fragen aufgeworfen als Antworten gegeben. Im Folgenden werden einige Problemfelder aufgegriffen und kurz erörtert. |
1. Ist der Anwendungsbereich des § 398a AO eröffnet?
Sollte die Einstellung eines steuerstrafrechtlichen Verfahrens in Rede stehen, müssen die verfahrensbeteiligten Organe nicht nur die bisherigen Einstellungsmöglichkeiten nach den §§ 153 ff. StPO bzw. § 371 AO, sondern auch die Einstellung gemäß § 398a AO prüfen. Um nicht von vornherein deren Tatbestandsvoraussetzungen vertieft prüfen zu müssen, sollte zunächst abgeklärt werden, ob überhaupt der Anwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnet ist.
- Nach Art. 4 des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes findet § 398a AO nur auf solche Selbstanzeigen Anwendung, die ab dem 3.5.11 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind.
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