Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Selbstanzeigenberatung

    Tatentdeckung: Panzergeschäfte und Fußballprofis vor dem Hintergrund des neuen BGH-Urteils

    von StB Dipl.-Betriebswirt Marcus Hornig, WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH, Düsseldorf

    | Der 1. Strafsenat des BGH hat mit Urteil vom 9.5.17 seine Auslegung des Rechnen-Müssens der Tatentdeckung weiter zuungunsten des Selbstanzeigenden verschoben ‒ mit weitreichenden Folgen, wie der folgende Beitrag zeigt. |

    1. Abschaffung der Selbstanzeige durch die Hintertür

    Dem 1. Strafsenat (BGH 9.5.17, 1 StR 265/16, Abruf-Nr. 194799, siehe auch Roth, PStR 17, 197 ff.) reicht die subjektive Kenntnisnahme des Steuerpflichtigen über die ‒ vor Abgabe seiner Selbstanzeige stattgefundene ‒ Medienberichterstattung aus, um die strafbefreiende Wirkung seiner Anzeige aufzuheben, soweit die über bestimmte Verschleierungsinstrumente (hier: zypriotische Gesellschaft und Schweizer Bankkonten) erfolgten Hinterziehungstaten bereits objektiv von ausländischen Ermittlungsbehörden entdeckt waren. Die Bejahung dieses subjektiven Elements erfolgt ohne erkennbare Prüfung seitens des Gerichts, wobei das vorinstanzliche Urteil des LG München I vom 3.12.15 (7 Kls 565 Js 137335/15), auf das sich der BGH bezieht, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen ist. Aus Sicht des BGH indiziert die objektive Seite der Tatentdeckung bereits das subjektive Element des Rechnen-Müssens.

     

    Damit stellt sich die Frage, ob in Zukunft überhaupt noch Selbstanzeigen mit nacherklärtem Vermögen aus bestimmten Staaten wie der Schweiz, Luxemburg und Liechtenstein strafbefreiend verfasst werden können. Das gilt insbesondere für ausländische Fußballprofis, die nach Deutschland transferiert werden. Sofern z. B. spanische Top-Spieler ihre Werbeeinnahmen aus Bild- und Persönlichkeitsrechten, die sie regelmäßig an von ihnen gehaltene Offshore-Gesellschaften überwiesen bekommen, nicht in Deutschland erklären, sind ihre Hinterziehungstaten bei Abgabe der damit unvollständigen deutschen Einkommensteuererklärung vor dem Hintergrund der „Football Leaks“-Berichterstattung im Zweifel bereits entdeckt.