· Fachbeitrag · Selbstanzeigenberatung
Update zur Selbstanzeigenberatung - hier ausländische Kapitalanlagen
von RA Dr. Martin Wulf, FA StR, und RA Dr. Alexander Ruske, FA StR, Streck Mack Schwedhelm, Berlin
| Die große Welle der Selbstanzeigen ebbt in diesem Jahr ab. Gleichwohl bleibt die Anfertigung von Nacherklärungen für „verschwiegene Kapitalanlagen“ als Beratungsfeld der Steueranwälte und Steuerberater weiter bestehen, allein schon aus dem Grunde, dass manche Bankkunden sich erst jetzt und mit einiger Verspätung bei den Instituten zurückmelden und sich zur Selbstanzeige entschließen. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick darüber, welche Problembereiche aktuell bei der steuerlichen Auswertung der Nacherklärung relevant werden können. |
1. Strafrechtliche Rahmenbedingungen
Zum 1.1.15 wurden die Rahmenbedingungen für die strafbefreiende Selbstanzeige geändert.
1.1 Maßstab der sachlichen Vollständigkeit
Im Ausgangspunkt hat sich der Maßstab für die Abgabe einer (wirksamen) Nacherklärung i.S. des § 371 Abs. 1 AO seit dem 1.1.15 nicht verändert. Der Berater muss sicherstellen, dass die Nacherklärung in sachlicher Hinsicht vollständig ist. Sämtliche Besteuerungsgrundlagen der betroffenen Steuerart sind zu korrigieren. Bei der Nacherklärung von ausländischen Kapitalerträgen für natürliche Personen bedeutet dies, dass sämtliche Fehler der Vergangenheit aus dem Bereich der Einkommensteuer mit aufgedeckt und bereinigt werden müssen. Dies betrifft auch mögliche Fehler aus dem Bereich der anderen Einkunftsarten, insbesondere wenn das Auslandsvermögen aus unversteuerten Einnahmen einer anderen Quelle aufgebaut worden ist.
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