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  • · Fachbeitrag · Steuergefährdung

    Ein Mittel gegen faktisch straflose Beihilfe durch Großhändler

    Dr. Karsten Webel, LL.M. (Indiana), Hamburg

    | Im Großhandel werden Verkäufe vom Groß- an den Einzelhändler oft mit dem Ziel nicht korrekt erfasst, dass das FA den Warenerwerb nicht nachvollziehen kann. Folglich kann keine Kontrollmitteilung erstellt und beim Einzelhändler nicht zutreffend kalkuliert werden, sodass Schwarzeinnahmen bei diesem unentdeckt bleiben. Eine strafrechtliche Verfolgung des Beihilfe leistenden Großhändlers ist i. d. R. erfolglos, da die Haupttat ‒ die Steuerhinterziehung des Einzelhändlers ‒ unentdeckt bleibt. Ein aktuelles Urteil des OLG Hamburg weist insoweit einen Erfolg versprechenden Weg. |

    1. Der Fall des OLG Hamburg

    Der Betroffene ist Geschäftsführer (GF) der Y Verwaltungs-GmbH (Y). Die Y ist persönlich haftende Gesellschafterin der Nebenbetroffenen, der Z GmbH & Co. KG (Z), die Großhandel im Bereich Gastronomiebedarf betreibt und deren Geschäfte tatsächlich der GF führt. In einem Vorverfahren wurden Geldbußen wegen Steuergefährdung in Form des Ausstellens unrichtiger Belege (§ 379 Abs. 1 Nr. 1 AO) i. H. v. insgesamt über 120.000 EUR verhängt, da die Z über 1.000 Rechnungen an eine Scheinfirma adressiert hatte. Gegenstand des die Folgezeit betreffenden hiesigen Verfahrens waren ca. 40.000 Rechnungen für Verkaufsvorgänge, die von der Z an Kassen des Unternehmens erstellt wurden, die nur für den Einkauf durch Gewerbetreibende vorgesehen waren und bei denen die Kunden nicht erfasst wurden. Dem GF wurde vorgeworfen, in den Fällen im Großhandel Rechnungen über Warenverkäufe an gewerbliche Endkunden nur mit „Barverkauf“ adressiert zu haben und nichts weiter aufgezeichnet zu haben, woraus sich die Abnehmer der Waren erkennen ließen.

     

    Das AG stellte das Verfahren hinsichtlich der überwiegenden Anzahl der Fälle nach § 47 Abs. 2 OWiG ein und setzte für 340 Fälle jeweils Geldbußen zwischen 100 und 200 EUR und damit insgesamt 36.450 EUR fest. Gegen die Z wurden im identischen Umfang Geldbußen festgesetzt. Das OLG hat diese auf § 379 Abs. 2 Nr. 1a AO basierenden Geldbußen in der Gesamthöhe von 72.900 EUR bestätigt (OLG Hamburg 28.2.23, 1 ORbs 1/23, Abruf-Nr. 235527).