· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
§ 370 AO greift nicht bei Rechnungssplitting bzw. Unterfakturierung im Zuge von Ausfuhrlieferungen
von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer
| Der BFH hat mit zwei weitgehend inhaltsgleichen Urteilen ( 12.3.20, V R 20/19, Abruf-Nr. 217236 und V R 24/19, Abruf-Nr. 217243 ), in Abgrenzung zur Rechtslage bei innergemeinschaftlichen Lieferungen gem. § 4 Nr. 1b, § 6a UStG dazu Stellung bezogen, unter welchen Voraussetzungen die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1a, § 6 UStG) zu versagen und infolge dessen bei ungerechtfertigter Geltendmachung der Steuerbefreiung eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO gegeben ist. Konkret ging es um Gebrauchtwagenlieferungen in die Türkei. |
1. Rechtslage bei innergemeinschaftlicher Lieferung
Bezüglich der innergemeinschaftlichen Lieferung gibt es höchstrichterliche Entscheidungen des BGH und des EuGH:
a) Rechtsprechung des BGH und EuGH (Rechtssache „R“)
Was die Strafbarkeit im Zusammenhang mit der ungerechtfertigten Geltendmachung der Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen anbelangt, ist die Rechtssache „R“ zu nennen (EuGH 7.12.10, C-285/09). In diesem Fall wurden durch einen deutschen Autohändler Fahrzeuge ins EU-Ausland geliefert. Dabei wurde die Identität der tatsächlichen Käufer über fingierte Abnehmer verschleiert, um es diesen zu ermöglichen, den innergemeinschaftlichen Erwerb in ihrem EU-Mitgliedstaat nicht zu versteuern. Vorangegangen war der Rechtssache „R“ eine entsprechende Fallkonstellation, in der der BGH folgende bis heute relevanten Kernaussagen formulierte (BGH 20.11.08, 1 StR 354/08, NJW 09, 1516): Der solchermaßen fingierte innergemeinschaftliche Kfz-Handel stellt eine Hinterziehung deutscher Umsatzsteuer dar. Denn es liegt keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor:
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