· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Bedingter Vorsatz und Irrtum über Steueranspruch
von VRiLG Alexander Meyberg, München/Karlsruhe
| Wer die Existenz eines Steueranspruchs für möglich hält und die Finanzbehörden gleichwohl über die Besteuerungsgrundlagen in Unkenntnis lässt, sich also mit der Möglichkeit der Steuerverkürzung abfindet, handelt mit bedingtem Tatvorsatz ( BGH 8.9.11, 1 StR 38/11, Abruf-Nr. 113676 ). |
1. Sachverhalt
Dem in Luxemburg ansässigen Angeklagten lag zur Last, in Deutschland USt hinterzogen zu haben, indem er aus anderen EU-Mitgliedstaaten Pflanzenschutzmittel an gemäß § 24 UStG pauschal besteuerte deutsche Landwirte und Winzer lieferte, ohne in Deutschland USt-Erklärungen abzugeben. Der Angeklagte hat geltend gemacht, es habe sich nicht um in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Versandgeschäfte i.S. der §§ 3c, 24 UStG gehandelt, jedenfalls aber habe er geglaubt, die Ausgestaltung seiner Lieferungen werde als Abholgeschäfte qualifiziert, sodass sie nur in den anderen EU-Staaten den dortigen niedrigeren Umsatzsteuersätzen unterworfen würden. Das LG hat dem folgend einen vorsatzausschließenden Tatumstandsirrtum (§ 16 StGB) angenommen und den Angeklagten teilweise freigesprochen.
2. Entscheidungsgründe
Der BGH hat den freisprechenden Teil des Urteils aufgehoben. Insoweit musste die Sache schon deswegen an das LG zurückverwiesen werden, weil der OWi-Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) nicht geprüft wurde.
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