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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Das sind die Neuerungen durch die AStBV (St) 2026

    von Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof

    Die AStBV (St) 2026 (BStBl I 2025, 1858) ist mit Wirkung ab 1.1.26 an die Stelle der AStBV (St) 2025 getreten. Insofern ergeben sich wieder Neuerungen für das Steuerstrafverfahren sowie für das (steuerliche) Bußgeldverfahren, deren praxisrelevantesten hier vorgestellt werden. 

    1. Anwendungsbereich

    Wie sich aus Nr. 1 Abs. 1 AStBV (St) 2026 ergibt, gilt diese Verwaltungsanweisung nur gegenüber der Finanzbehörden – also überwiegend BuStra und Steufa. Da aber Steuerstraf- und -bußgeldverfahren meistens ihren Ausgangspunkt bei der Finanzverwaltung finden, ist die AStBV (St) praktisch bedeutsam.

     

    a) Steuerstraftaten

    Noch Nr. 18 Ziff. 1 AStBV (St) 2025 hatte als Steuerstraftaten i. S. v. § 369 AO Taten nach § 23 RennwLottG (Hinterziehung) erwähnt. Diesen Hinweis enthält die AStBV (St) 2026 nicht mehr, da diese Bestimmung nur bis 30.6.21 galt. In § 4 RennwLottG n. F. ist aber nun ein eigener Straftatbestand enthalten, wenn Rennwetten ohne Genehmigung abgehalten werden.