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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Durchsuchungen bei der Commerzbank

    von StB Dipl.-BW. (DHBW) Marcus Hornig, WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH, Düsseldorf

    | Bei Lebensversicherungen können Steuerstundungseffekte genutzt werden, solange es während der vereinbarten Laufzeit zu keinen Rückzahlungen kommt. Grundsätzlich profitieren auch sogenannte Lebensversicherungsmäntel (Wraps) von den günstigen steuerlichen Regelungen. Die Steuervergünstigungen können aber versagt werden, wenn kein bzw. ein unzureichender Todesfallschutz vereinbart wurde oder auch, wenn die Steuerpflichtigen weiterhin über das eingebrachte Vermögen disponieren können. Vor diesem Hintergrund ist den Durchsuchungen an 40 Standorten der Commerzbank in Deutschland am 3.12.13 durch 270 Fahnder und 3 Staatsanwälte wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung durch Nutzung dieser Lebensversicherungen gegen deren Privatkunden mit Skepsis zu begegnen. |

    1. Ermittelnde Behörden

    Jede steuerstrafrechtliche Durchsuchung setzt - spätestens durch die eingereichte Durchsuchungsanordnung - die Einleitung eines Strafverfahrens voraus. In Steuerstrafverfahren besteht eine Sonderzuständigkeit des FA für Steuerstrafsachen (BuStra), das das Ermittlungsverfahren grundsätzlich eigenständig führt (§ 386 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AO, § 399 Abs. 1 AO, § 160 AO). Wegen Umfang und Bedeutung der Wraps hat die Staatsanwaltschaft bei den Durchsuchungen der Commerzbank entweder im Rahmen ihres Evokationsrechts (§ 386 Abs. 4 S. 2 AO) diese Strafsache an sich gezogen oder aber die BuStra hat es an sie abgegeben (§ 386 Abs. 4 S. 1 AO).

     

    Alternativ kann die BuStra aber auch ohne selbstständige Ermittlungszuständigkeit im Auftrag der StA die Ermittlungen durchführen (BGH 24.10.89, 5 StR 238-239/89, wistra 90, 59). Die Steufa hat aufgrund ihrer Doppelfunktion polizeiliche (§ 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO) und steuerliche Befugnisse (§ 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO). Im Falle einer Ausübung des Evokationsrechts durch die StA hätten die Steufa-Beamten den Anordnungen der StA als deren Ermittlungspersonen Folge zu leisten (§ 152 Abs. 1 GVG). Bei Vorfeldermittlungen wird die Steufa parallel dazu eigenständig im Rahmen des Besteuerungsverfahrens nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO tätig. Anders als StA und BuStra war die Steufa nicht befugt, bei Gericht den Durchsuchungsantrag nach § 103 StPO zu stellen.