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  • 19.03.2025 · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    E-Rechnung: Diese steuerstraf- und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Aspekte sind zu beachten

    | Durch das Wachstumschancengesetzes vom 27.3.24 (BGBl I 24, Nr. 108) wurde die obligatorische E-Rechnung i. S. v. § 14 Abs. 1 S. 3 ff. UStG ab 1.1.25 bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern (B2B-Geschäfte) eingeführt. Nach § 27 Abs. 38 UStG bestehen Übergangsfristen, sodass für bis zum 31.12.26 ausgeführte Umsätze Rechnungen in Papierform bzw. in nicht strukturiertem elektronischen Format (sonstige Rechnung) gestellt werden können. Beträgt der Vorjahresgesamtumsatz nicht mehr als 800.000 EUR, gilt dies auch noch für vor dem 31.12.27 ausgeführte Umsätze. |