· Steuerhinterziehung
E-Rechnung: Diese steuerstraf- und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Aspekte sind zu beachten

von Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer
| Durch das Wachstumschancengesetzes vom 27.3.24 (BGBl I 24, Nr. 108) wurde die obligatorische E-Rechnung i. S. v. § 14 Abs. 1 S. 3 ff. UStG ab 1.1.25 bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern (B2B-Geschäfte) eingeführt. Nach § 27 Abs. 38 UStG bestehen Übergangsfristen, sodass für bis zum 31.12.26 ausgeführte Umsätze Rechnungen in Papierform bzw. in nicht strukturiertem elektronischen Format (sonstige Rechnung) gestellt werden können. Beträgt der Vorjahresgesamtumsatz nicht mehr als 800.000 EUR, gilt dies auch noch für vor dem 31.12.27 ausgeführte Umsätze. |
1. Gesetzgeberisches Anliegen
Um die Sanktionsseite besser verstehen zu können, muss man sich vergegenwärtigen, dass die E-Rechnung dazu dient, die Digitalisierung voranzutreiben (BMF BStBl I 24, 1320, Rn. 2). Dadurch soll der Buchungsaufwand minimiert werden, wenn Rechnungen für Unternehmer erfasst werden. Denn die E-Rechnung ermöglicht eine elektronische Verarbeitung (BMF, FAQ, Frage 1 und 2; BT-Drucks. 20/8628, 204 f.).
Künftig soll zudem ein elektronisches Meldesystem für E-Rechnungen eingerichtet werden, um somit den Umsatzsteuerbetrug zu bekämpfen (Prätzler, StuB 24, 329, 331; Happe, BBK 24, 348, 358, BMF BStBl I 24, 1320, Rn. 1; Bunjes/Korn, UStG, 23, Aufl., § 14, Rn. 102).
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