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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Haftung trotz wirksamer Selbstanzeige?

    von RA Dr. Emran Sediqi, legal tax solutions Partnerschaft mbB, Düsseldorf

    | Steuerstrafverfahren und Haftungsverfahren bestehen unabhängig von- und nebeneinander. Fraglich ist, was diesbezüglich bei einer wirksamen Selbstanzeige nach § 371 AO gilt. Dazu im Einzelnen: |

    1. Steuerstraf- neben dem Haftungsverfahren

    Hat der Täter und/oder der Teilnehmer einer Steuerhinterziehung gem. § 370 AO eine den Anforderungen des § 371 AO genügende Selbstanzeige bei der zuständigen Finanzbehörde erstattet (Hoyer, in: Gosch, AO/FGO, § 371 AO Rn. 38 m. w. N.), wird der Selbstanzeigeerstatter (i. d. R. ) als „steuerlicher Laie“ davon ausgehen, dass keine steuerlichen Konsequenzen mehr aus der Steuerhinterziehung gezogen werden können. Dabei wird oft verkannt, dass das Steuerverfahren vorsieht, einen Haftungsbescheid zu erlassen, §§ 191, 69 ff. AO. § 71 AO regelt ausdrücklich den Fall der Steuerhinterziehung als Haftungstatbestand (dazu FG München 1.7.20, 3 K 3072/18, EFG 20, 1562).

    2. Grundlagen zur Haftung des Steuerhinterziehers

    Das Haftungsverfahren ist zweistufig: