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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Kenntnis der Finanzbehörde schließt Tatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen aus

    von RA Dr. Jörg Schauf, FA StR, und RA StB Dr. Andreas Höpfner, FA StR, Flick Gocke Schaumburg PartG mbB, Bonn

    | Anders als bei der Steuerhinterziehung durch aktives Tun schließt die Kenntnis der Finanzbehörde von den steuererheblichen Tatsachen den Tatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO aus. Das hat das OLG Köln mit Urteil vom 31.1.17 ausdrücklich entschieden. |

    1. Auslegung des „in Unkenntnis Lassen“

    Dem Urteil des OLG Köln vom 31.1.17 (III-1 RVs 253/16 - 84 Ss 4/16, Abruf-Nr. 193809) liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte hatte im Streitjahr 2009 neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünften positive gewerbliche Einkünfte aus verschiedenen Unternehmensbeteiligungen. Diese Einkünfte waren, wie in den Vorjahren, ordnungsgemäß und fristgerecht gegenüber den jeweiligen Feststellungsfinanzämtern erklärt und von diesen dem für den Angeklagten zuständigen Wohnsitzfinanzamt mitgeteilt worden. Die letzte Meldung ging beim Wohnsitzfinanzamt im Juli 2011 ein. Die Einkünfte des Angeklagten aus nichtselbstständiger Arbeit waren ab dem 11.1.10 im elektronischen Register der Finanzverwaltung verfügbar.

     

    Das Wohnsitzfinanzamt hatte die Veranlagungsarbeiten für 2009 am 30.11.11 im Wesentlichen (95 %) abgeschlossen. Eine Einkommensteuererklärung für 2009 hatte der Angeklagte bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgegeben.