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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Korruptionszahlungen und Steuerhinterziehung ‒ zwei Seiten einer Medaille

    von RA Timo Handel, Ernst & Young Law GmbH, Hamburg

    | Mit Wirkung vom 4.6.16 (BGBl I 16, 1254) hat der Gesetzgeber die Korruption im Gesundheitswesen mit den §§ 299a/b StGB unter Strafe gestellt. Bereits mit Wirkung vom 26.11.15 (BGBl I 15, 2025) hatte er die Korruptionstatbestände der §§ 299 , 331 ff. StGB geändert und die Begriffe des europäischen Amtsträgers sowie ausländisch und international Bediensteten in das StGB aufgenommen. Der folgende Beitrag zeigt die mit Korruptionszahlungen verbundenen Konsequenzen im Steuerstrafrecht. |

    1. Korruptionsdelikte aus steuerstrafrechtlicher Sicht

    Korruptionsdelikte und Steuerhinterziehung, zwei Seiten einer Medaille: Sofern der Bestochene die erhaltenen Zahlungen nicht erklärt, liegt dies auf der Hand (§ 40 AO). Aber auch im Fall der Versteuerung durch den Bestochenen kann aufseiten des Vorteilsgebers eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) vorliegen, wenn dieser die strafbaren Zuwendungen und mit diesen verbundene Aufwendungen ‒ entgegen § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 S. 1 EStG ‒ gewinnmindernd geltend macht. Gegebenenfalls muss der Bestochene mit dem Vorwurf der Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) rechnen, das gilt zumindest dann, wenn dieser Rechnungen schreibt, die den Grund der Zuwendung kaschieren sollen.

    2. Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 S. 1 EStG

    Gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 S. 1 EStG dürfen die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen den Gewinn nicht mindern, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Es handelt sich um ein Abzugsverbot für tatsächlich getätigte Bestechungszahlungen.