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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Neuerungen durch die AStBV (St) 2022

    von Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Die AStBV (St) 2022 (BStBl I 22, 251), die mit Wirkung vom 1.5.22 an die Stelle der AStBV (St) 2020 getreten sind, haben einige Neuerungen gebracht, deren praxisrelevantesten hier vorgestellt werden sollen. |

    1. Steuerstraftaten gleichgestellte Straftaten

    Nur die Finanzbehörden ‒ vorzugsweise die BuStra und die Steufa ‒ sind durch die AStBV (St) gebunden, nicht aber Staatsanwaltschaft und Strafgericht. Da Steuerstrafverfahren ihren Ausgangspunkt in der Finanzverwaltung haben, sind die Regelungen für die Verteidigung relevant. Nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung kann sich diese auf für den Mandanten günstige Anweisungen gegenüber dem FA berufen. Für die Zuständigkeit der Finanzverwaltung ist bedeutsam, ob eine den Steuerstraftaten gleichgestellte Tat vorliegt. Nr. 19 Ziff. 1 AStBV (St) 2022 nimmt § 13 FZulG bezüglich Forschungszulagen sowie § 108 EStG hinsichtlich der Mobilitätsprämie in Bezug. Entsprechend ist auch Nr. 106 AStBV (St) 2022 hinsichtlich Steuerordnungswidrigkeiten formuliert.

    2. Europäische Staatsanwaltschaft

    Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) hat im Juni 21 unter Beteiligung von 22 Mitgliedstaaten ihre Arbeit aufgenommen (dazu Krause-Ablaß, PStR 22, 231 ff.). Unterstützt wird sie durch OLAF (Office Europeén de Lutte Anti-Fraude). Sie führt die Strafverfahren zwar in eigener Zuständigkeit, aber vor den nationalen Strafgerichten, Art. 86 Abs. 2 AEUV, d. h., es gilt das nationale Straf- und Strafprozessrecht. OLAF ist ein Amt der EU-Kommission, um den Umsatzsteuerbetrug einzudämmen. Weiterer Tätigkeitsschwerpunkt ist z. B. die Korruptionsbekämpfung. Die Bundesregierung ging bisher davon aus, dass OLAF keine eigenständige Kompetenzen hat, um Steuerhinterziehungen die Umsatzsteuer betreffend zu verfolgen (BT-Drucksache 19/11352 v. 3.7.19; ZWH 2019/9, R 6).