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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Nochmals: „Großes Ausmaß“ ab 50.000 EUR bei Vortäuschung steuermindernder Umstände?

    von RA Dr. Markus Rübenstahl, Mag. iur., Flick Gocke Schaumburg, Frankfurt a.M.

    | Die Entscheidung des BGH, dass das Vortäuschen steuermindernder Umstände als „Griff in die Taschen des Staates“ bereits bei einer Verkürzungssumme von 50.000 EUR als besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung anzusehen ist, bedeutet eine kritikwürdige Verböserung der bisherigen Rechtsprechung. Hingegen ist zu begrüßen, dass trotz § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO die Betragsgrenze von 100.000 EUR für Fälle des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO überhaupt anwendbar bleibt ( BGH 15.12.11, 1 StR 579/11, Abruf-Nr. 120422 ). |

    1. Vortäuschung steuermindernder Umstände

    Der BGH macht deutlich, dass das Merkmal „in großem Ausmaß“ gemäß § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO „grundsätzlich“ vorliegen soll, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 EUR überschreitet. Er präzisiert, dass dies „namentlich“ - d.h. nicht nur - dann der Fall sein soll, wenn der Täter ungerechtfertigte Zahlungen des FA erhält (Meyberg, PStR 12, 55).

     

    Der BGH setzt die Verrechnung bzw. Auszahlung von (vorgetäuschten) Vorsteueransprüchen einem „Griff in die Tasche des Staates“ gleich. In einem obiter dictum - der Sachverhalt enthält keine Anhaltspunkte für die Relevanz von Betriebsausgaben - erweitert er diese Aussage auf die Vortäuschung von nicht existenten Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Damit erweitert der BGH de facto den Anwendungsbereich seiner Rechtsprechung zum besonders schweren Fall (2.12.08, 1 StR 416/08, PStR 09, 15 ff.) erstmals explizit auf Fälle, in dem der Täter keine Auszahlungen des Fiskus erhält. Dem ist so nicht zuzustimmen.