· Fachbeitrag · Steuerstrafverfahren
Beschränkung von Selbstbelastungsfreiheit und Strafklageverbrauch durch den BGH
von RA Dr. Markus Rübenstahl, Mag. iur., Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Köln
| Entgegen dem BGH (21.8.12, 1 StR 26/12, Abruf-Nr. 123119 , PStR 12, 265 ) ist ein Zwangsmittelverbot analog § 393 Abs. 1 S. 2 AO auf die eidesstattliche Versicherung nach Begehung einer Steuerstraftat anzuwenden, wenn sich der Täter durch eine wahrheitsgemäße Aussage selbst belasten würde, unabhängig davon, ob eine Selbstanzeige möglich ist. Hilfsweise entsteht ein Verwendungsverbot. Die Hinterziehung derselben Steuer im Festsetzungs- und im Beitreibungsverfahren ist dieselbe Tat mit der Folge des Strafklageverbrauchs. |
1. Selbstbelastungsfreiheit bei eidesstattlicher Versicherung
Dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit muss durch eine analoge Anwendung des § 393 AO bzw. zumindest durch die Annahme eines Verwertungsverbots Rechnung getragen werden.
1.1 Entsprechende Anwendung des Zwangsmittelverbots
Der BGH (21.8.12, a.a.O, Meyberg, PStR 12, 265 f.) schloss unter Verweis auf den Wortlaut des § 328 AO die Anwendbarkeit des Zwangsmittelverbots gemäß § 393 Abs. 1 S. 2 AO auf die dort nicht in Bezug genommene eidesstattliche Versicherung (§ 284 AO) aus. Die § 393 Abs. 1 S. 2 AO, § 328 AO können aber nicht abschließend sein, da durch sie nicht alle vor dem Hintergrund des Nemo-tenetur-Grundsatzes relevanten Konstellationen erfasst werden (Klein/Jäger, AO, 11. Aufl., § 393 Rn. 10). Zu Recht hat der BGH in Ausnahmefällen das Zwangsmittelverbot ergänzt.
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