· Fachbeitrag · Steuerstrafverfahren
Die Kostenerstattung der umfangreichen elektronisch überlassenen Akte
von RA Frank M. Peter, FA StrafR, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA), Darmstadt/Frankfurt a.M.
| Nicht einzusehen ist, warum für den Ausdruck gespeicherter Daten - analog der Entschädigung für Kopien einer Papierakte - keine Entschädigung gezahlt wird. Denn für den Ausdruck einer elektronischen Akte fallen durchaus Kosten an. |
1. Abrechnungsmodus
Böses dem, der denkt, man müsse eine umfangreiche digital gespeicherte Ermittlungsakte ausdrucken und dann schlimmstenfalls noch in Rechnung stellen. So sprach das OLG Stuttgart in einer Entscheidung im Jahr 2000 schon von einer „zusätzlichen Verdienstmöglichkeit r“ durch die „massenhafte Produktion“ von Ablichtungen (OLG Stuttgart 23.5.00, 8 W 236/2000, MDR 00, 1398). Die für die Herstellung und Übersendung von Dokumenten anfallenden Kosten können nach Nr. 7000 VV RVG grundsätzlich berechnet werden. Die Dokumentenpauschale kann in derselben Angelegenheit nur einmal, in gerichtlichen Verfahren kann sie in jedem Rechtszug berechnet werden.
Danach sind die für Kopien angefallenen Auslagen des Rechtsanwalts pauschaliert für die ersten 50 abzurechnenden Seiten i. H. von 50 Cent, für jede weitere Seite i. H. von 15 Cent zu erstatten. Diese Auslegung von Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG unter Berücksichtigung von § 17 Nr. 10 RVG hat zur Folge, dass die Dokumentenpauschale sowohl im Ermittlungsverfahren als auch im erst‑instanzlichen Verfahren geltend gemacht werden kann. Dies führt dazu, dass die Reduzierung der Vergütung ab der 50. Kopie jeweils erst ab der 50. Kopie anfällt und der Verteidiger im Ermittlungsverfahren und im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren jeweils für die ersten 50 Seiten die volle Dokumentenpauschale berechnen darf (OLG Frankfurt 30.6.15, 2 Ws 10/15, RVG prof. 16, 25).
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