· Fachbeitrag · Steuerstrafverfahren
Die neue strafrechtliche Vermögensabschöpfung und das Besteuerungsverfahren
von RA Dr. Lenard Wengenroth, Krause & Kollegen, Berlin
| Fragen der Vermögensabschöpfung spielten im Steuerstrafrecht bislang keine Rolle, denn der Steueranspruch des Fiskus sperrte eine strafrechtliche Verfallsanordnung und damit korrespondierende strafprozessuale Maßnahmen. Mit der zum 1.7.17 in Kraft getretenen Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung ist die Einziehung deliktisch erlangter Vermögenswerte nun auch in Steuerstrafverfahren möglich. Die Auswirkung der Neuregelung auf das Besteuerungsverfahren ist weitgehend ungeklärt. |
1. Taterträge aus Steuerstrafdelikten
Durch die Neufassung der §§ 73 ff. StGB besteht nun auch in Steuerstrafsachen die Möglichkeit, Taterträge einzuziehen. Der bislang einer strafrechtlichen Vermögensabschöpfung entgegenstehende § 73 Abs. 1 S. 2 StGB a.F. (Gegenanspruch) ist ersatzlos gestrichen worden. Die Einziehung von Taterträgen (§ 73 StGB) bzw. Wertersatz (§ 73c StGB) ist nun auch dann möglich, wenn Steueransprüche des Fiskus gegen den Täter bestehen. Das Verhältnis des neuen Einziehungsrechts zum Besteuerungsverfahren ist dabei weitgehend ungeklärt. Die Gesetzesbegründung verhält sich hierzu nur partiell, und gerichtliche Entscheidungen existieren kurz nach der Reform naturgemäß noch nicht.
Zentrales Ziel der Reform ist die Abschöpfung sämtlicher Vermögensvorteile, die ein Täter aus einer rechtswidrigen Tat erlangt hat; Straftaten sollen sich finanziell für den Täter nicht lohnen. Trotz ihrer Verwurzelung und Verortung im Strafrecht soll die strafrechtliche Vermögensabschöpfung weder Strafcharakter noch strafähnliche Wirkung haben. Es soll sich vielmehr um ein quasibereicherungsrechtliches Regelungsregime des Staates im Sinne des Opferschutzes handeln.
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