· Fachbeitrag · Steuerstrafverfahren
Strafmilderungsgrund: Verteidiger muss auf drohendes Einreiseverbot in die USA hinweisen
von RA Hans Georg Hofmann und RA Clemens W. Pauly, LL.M., J.D.
| Eine häufig übersehene Folge einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung sind Einreiseverbote, etwa in die USA. Die Bestrafung kommt dann einem Berufsverbot nahe, wenn Geschäftsreisen in die USA ein notwendiger Bestandteil des Berufs oder Gewerbes sind. |
1. Praxisfall
A hatte im November 2013 eine Firma gegründet, die Autosammler weltweit berät. Wer auf diesem Beratungsfeld dauerhaft Erfolg haben will, muss auf den amerikanischen Markt. 2017 ist es A gelungen, mehrere potente US-Kunden zu gewinnen. Für den beabsichtigten und erforderlichen weiteren Ausbau seiner US-Aktivitäten muss A in den USA präsent sein, was regelmäßige Geschäftsreisen dorthin erfordert.
Gegen den nicht vorbestraften A wurde im November 2018 ein Strafbefehl wegen Hinterziehung von Einfuhrabgaben i.H. von 200 Tagessätzen erlassen. Der Tatvorwurf war nach Grund und Höhe unstreitig. Die Tathandlung war im Januar 2016. Die Verkürzungssumme von 12.000 EUR war von A zeitnah beglichen worden. Es stellt sich die Frage, ob eine Verurteilung entsprechend dem Strafbefehl den A hindert, in die USA einzureisen, um seinem Gewerbe nachkommen zu können.
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