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  • · Fachbeitrag · Steuerstrafverfahren

    Strafzumessung im Steuerstrafrecht - Rechnen statt Abwägen?

    von RA Dr. Christian Höll, Nürnberg

    | Die Strafzumessung im Steuerstrafrecht ist in den letzten Jahren und Monaten mehrfach Gegenstand von Entscheidungen des 1. Strafsenats des BGH gewesen. Hierbei hat der BGH konkretisiert, wie er sich die Strafzumessung durch die Tatgerichte vorstellt. Dabei wird dem Steuerverkürzungsbetrag inzwischen eine so hohe Bedeutung beigemessen, dass sämtliche andere Strafzumessungskriterien ein Schattendasein fristen. Die steuerstrafrechtliche Strafzumessung droht damit von einer an der Schuld des Täters ausgerichteten Abwägungslehre zu einer reinen Rechenaufgabe zu verkommen. |

    1. Rechtsprechung des ersten Senats zur Strafzumessung

    Der 1. Strafsenat ist seit dem 1.6.08 für Revisionen in Steuerstrafsachen zuständig. Neben diversen aufsehenerregenden Urteilen und Beschlüssen zur Begrenzung der Selbstanzeigemöglichkeit wurden seitdem vor allem einige wegweisende Entscheidungen zur Strafzumessung getroffen. Diese betreffen sowohl die Strafrahmenwahl als auch die Strafzumessung im engeren Sinn.

     

    Die Strafzumessung folgt im Steuerstrafrecht den gleichen Regeln wie im Kernstrafrecht. § 369 Abs. 2 AO erklärt die allgemeinen Strafrechtsgrundsätze für anwendbar, soweit sich nicht aus Strafvorschriften der Steuergesetze etwas anderes ergibt. Es ist hier eindeutig auf Vorschriften, also formelle Rechtsnormen, der Steuergesetze Bezug genommen. Rechtsprechungsgrundsätze zum Steuerstrafrecht können keine Abkehr von den allgemeinen Strafrechtsgrundsätzen bewirken. Die Strafzumessungserwägungen haben sich auch im Steuerstrafrecht an § 46 Abs. 2 StGB zu orientieren (zu den steuerstrafrechtlichen Sonderregelungen - Schmitz in Münchener Kommentar, StGB, 1. Aufl. 2010, § 369 Rn. 23).