· Fachbeitrag · Steuerstrafverfahren
Vermögensabschöpfung: 10 Verteidigertipps zum Umgang mit vorläufigen Sicherungsmaßnahmen
von RA Dr. Pascal Johann, Dr. Johann & Jördens Rechtsanwälte, Frankfurt a.M.
| Mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung ist im Jahr 2017 eines der aus Sicht des Gesetzgebers „schärfsten Abschöpfungsgesetze in Europa“ in Kraft getreten. Es soll den Strafverfolgungsbehörden ermöglichen, Vermögen schneller und umfangreicher zu sichern als zuvor und damit dem generalpräventiven Ziel dienen, dem Täter den Anreiz zur Straftatbegehung zu nehmen. Primäres Anliegen der Mandanten ist in diesem Fall die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen. Die einer kurzen Einleitung nachfolgenden Verteidigertipps sollen zur Erreichung dieses Ziels beitragen und dem Berater einige Hilfestellungen zu häufig aufkommenden Fragen geben. |
1. Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
Eine effektive und angemessene Vermögensabschöpfung krimineller Erträge ist ausdrücklich zu begrüßen. Tatsächlich sind im strafrechtlichen Alltag viele Maßnahmen aber weder von der konkreten Ermächtigungsgrundlage gedeckt, noch „angemessen“ im engere Sinne. In der Praxis ist immer wieder festzustellen, dass vor allem vorläufige Sicherungsanordnungen auch aus apokryphen Gründen ergehen (dazu Johann, Möglichkeiten und Grenzen des neuen Vermögensabschöpfungsrechts, S. 10). Die Strafverfolgungsbehörden haben schon vor Jahren das mit vorläufigen Sicherstellungsmaßnahmen einhergehende Druckpotenzial erkannt, das in keinerlei angemessenem Verhältnis zu den niedrigen Anordnungsvoraussetzungen steht. Diese werden mitunter so großzügig ausgelegt, dass die Verteidigung dagegen zum „Kampf gegen Windmühlen“ wird.
Mit der Reform 2017 hat der Gesetzgeber die Ausgangslage in dieser Auseinandersetzung noch einmal zulasten des Betroffenen verschoben, in dem er etwa die Fristenregelung in § 111b Abs. 3 StPO gestrichen hat. Vor diesem Hintergrund sollen im weiteren Verlauf des Beitrags zehn immer wieder auftretende Probleme aus der Beratung zu vermögensabschöpfungsrechtlichen Sachverhalten skizziert und Tipps zu deren Handhabung gegeben werden.
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