· Fachbeitrag · Steuerstrafverfahren
Wie die Aufgaben und Befugnisseder Finanzbehörden verteilt sind
von RAin Dr. Katharina Wild, FAin StR, Baker Tilly Roelfs, München
| Im Folgenden wird dargestellt, welche Aufgaben und Befugnisse die einzelnen Dienststellen des Finanzamts bzw. bestimmte, sachlich zuständige Finanzämter neben der Staatsanwaltschaft haben. |
1. Übersicht über die Ermittlungsbehörden
Im Steuerstrafverfahren kommt der Steuerpflichtige mit unterschiedlichen Ermittlungsbehörden in Kontakt. Je nachdem, um welche Ermittlungsbehörde es sich handelt, haben sowohl die Ermittlungsbehörde als auch der Beschuldigte unterschiedliche Rechte und Pflichten. So ist der Beschuldigte beispielsweise verpflichtet, auf Ladung der Bußgeld- und Strafsachenstelle zu erscheinen, wenn diese das Verfahren selbstständig gemäß § 386 Abs. 4 S. 2 AO i. V. mit § 163a Abs. 3 S. 1 StPO durchführt. Dagegen ist der Beschuldigte nicht verpflichtet, vor der Steuerfahndung zur Vernehmung zu erscheinen.
Zunächst muss zwischen Finanzverwaltung und Staatsanwaltschaft unterschieden werden. Innerhalb der Finanzbehörde können mit der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) bzw. Strafsachen- und Bußgeldstelle (StraBu) und der Steuerfahndung verschiedene Dienststellen verantwortlich sein. Zum Teil kann die sachliche Zuständigkeit für Steuerstrafverfahren auch für mehrere Finanzämter in einem gesonderten Finanzamt gebündelt wird, wie beispielsweise dem Finanzamt für Fahndung und Strafsachen in NRW.
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