· Fachbeitrag · Strafzumessung
Strafzumessung in Steuerstrafverfahren
von Markus Berger, Leitender Regierungsdirektor, Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster
| Im Folgenden wird zunächst kurz der Grundsatz der Strafzumessung des § 46 StGB angesprochen, um dann die Frage der Zulässigkeit und Nützlichkeit von Strafmaßtabellen beantworten zu können. Danach wird auf die Besonderheit der Parallelität von Besteuerungs- und Strafverfahren und die Auswirkung auf Einstellungen nach § 153a StPO eingegangen, bevor regelmäßig auftretende Einzelfragen erörtert werden. |
1. „Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand“
Dieser geflügelte Ausspruch ist auch auf den Bereich Steuerstrafrecht anwendbar, insbesondere wenn die Verfahren in eine Hauptverhandlung münden. Gründe hierfür können insbesondere sein:
- Mangelhafte Fachkenntnisse der Justizakteure im Steuerrecht, der Buchführung sowie hinsichtlich Nutzung und Missbrauch von IT-Systemen, insbesondere auch der elektronischen Kassensysteme.
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