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  • · Fachbeitrag · Tabaksteuer

    Akzessorietät des Steuerstrafrechts zum Besteuerungsverfahren?

    von Dr. Alexander Retemeyer, Osnabrück, und Dr. Thomas Möller, Osnabrück

    | Das BMF hat aufgrund des BFH-Urteils vom 27.11.14 (VII R 40/12, Abruf-Nr. 175272 ) entschieden, dass Empfänger gemäß § 23 Abs. 1 TabStG jede Person sein kann, die im Steuergebiet Besitz an den Tabakwaren erlangt hat. Steuerschuldner nach § 23 Abs. S. 2 TabakStG ist damit derjenige, der die Lieferung vornimmt, oder die Person, die die Tabakwaren in Besitz hält oder Besitz an ihnen erlangt hat. Das Urteil des BFH hat aus Sicht der Akzessorietät des Steuerstrafrechts eine systematische Bedeutung: Wer A sagt, muss auch B sagen. Eine Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe und ein entsprechendes Vorlegungsverfahren (§ 11 RsprEinhG) wäre für das Steuerstrafrecht förderlich. |

    1. Wer unversteuerte Zigaretten besitzt, ist Steuerschuldner

    Der BFH hat am 27.11.14 geurteilt, dass Empfänger i. S. des § 19 S. 2 TabStG auch eine Person sein kann, die erst nach der Beendigung des Vorgangs des Verbringens aus einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet Besitz an nicht mit deutschen Steuerzeichen versehenen Zigaretten erlangt (BFH 27.11.14, VII R 40/12, Abruf-Nr. 175272). Das BFH-Urteil vom 27.11.14 ist teilweise inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil vom 11.11.14 (VII R 44/11, wistra 15, 203). Wegen der Steuerschuldnerschaft von Personen, die im Steuergebiet geschmuggelte Zigaretten erwerben, hatte der BFH dem EuGH vorgelegt (EuGH 3.7.14, C-165/13, wistra 14, 433).

     

    Nach Meinung des BFH schien der steuerrechtliche Zugriff auf Personen erforderlich, denen unversteuerte Waren eindeutig zugeordnet werden können. Dabei müsste jeder, der mit der unversteuerten Ware angetroffen wird, ein Steuerschuldner sein. Der EuGH urteilte, dass es einem Mitgliedstaat erlaubt ist, eine Person, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens im Steuergebiet dieses Staates zu gewerblichen Zwecken verbrauchsteuerpflichtige Waren in Besitz hält, die in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, als Schuldner der Verbrauchsteuer zu bestimmen, selbst wenn diese Person nicht die erste Besitzerin der Waren im Bestimmungsmitgliedstaat gewesen ist. In seiner Vorlage hatte der BFH auf die abweichende Auslegung des Begriffs „Empfänger“ im Strafrecht durch den BGH hingewiesen.