· Fachbeitrag · Tabaksteuer
Nochmals: Verkürzungsberechnung ad finitum
von RA Prof. Dr. Jürgen Weidemann, Dortmund/Bochum
| In PStR 02/2016, 38 ff. wurde ausführlich das Urteil des LG Nürnberg vom 21.5.15 (3 KLs 504 Js 404/14, Abruf-Nr. 145615 ) besprochen. Der Auffassung des Autors ist in vollem Umfang zuzustimmen: Das Gericht irrt insofern, als es die TabSt zweimal entstehen lässt, dementsprechend zwei Verkürzungshandlungen annimmt und am Ende den Steuerschaden zu hoch berechnet. |
1. Der Sachverhalt
Der Angeklagte A hatte Tabak aus den Vereinigten Arabischen Emiraten eingeführt und bei der Einfuhr eine zu geringe Warenmenge angegeben, sodass 6,8 Tonnen Tabak von den Zollbehörden nicht erfasst wurden. Die Ware wurde sodann in ein Steuerlager aufgenommen und später an den Mitangeklagten weiterverkauft. Das LG verurteilte den A wegen Hinterziehung der TabSt als Einfuhrabgabe sowie von innerstaatlicher TabSt durch Entnahme aus dem Steuerlager. Die Frage ist, ob sowohl Einfuhrtabaksteuer als auch innerstaatliche TabSt verkürzt sind.
2. Die abgabenrechtliche Lage
Die TabSt kann innerstaatlich, durch Verbringung von einem Mitgliedstaat in den anderen und durch Einfuhr entstehen.
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