· Fachbeitrag · Tabaksteuergesetz
Steuerhehlerei bei Einfuhr und Verbringung von Zigaretten
von RA Prof. Dr. Jürgen Weidemann, Dortmund/Bochum
| Mit Urteil vom 9.6.11 hat der BGH im Zusammenhang mit der Strafzumessung bei Zigarettenschmuggel und Hinterziehung von Verbrauchsteuern Stellung genommen und dabei die Bestrafung des Steuerhinterziehers wegen Steuerhehlerei best ätigt ( BGH 9.6.11, 1 StR 21/11, PStR 11, 194 , Abruf-Nr. 112357 ). |
1. Sachverhalt
Der Angeklagte übernahm in Deutschland von dem anderweitig verfolgten P Zigaretten, die von einem Drittstaat unversteuert und unverzollt nach Polen und von dort nach Deutschland verbracht worden waren. Der Senat bestätigt die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und (gewerbsmäßiger) Steuerhehlerei, verweist allerdings im Strafausspruch zurück.
Dass der Angeklagte Steuerhinterziehung begangen hat, ist nicht zweifelhaft. Das TabStG unterscheidet mehrere Steuerentstehungstatbestände:
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