· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug: BFH erkennt die Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen an
von RAin Stefanie Schott, FAin StrR, FAin StR, kipper+durth, Darmstadt
| Aufgrund der geänderten Rechtsprechung müssen Unternehmer, die den Vorsteuerabzug aus mit formalen Mängeln behafteten Rechnungen in Anspruch nehmen, nicht mehr befürchten, bei späteren Beanstandungen selbst im Fall einer Rechnungsberichtigung Steuernachzahlungen für das Jahr des ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs leisten zu müssen. |
1. Vorsteuerabzug für berichtigte Rechnung
Nach geänderter Rechtsprechung des BFH (20.10.16, V R 26/15, Abruf-Nr. 190785, DStR 16, 2967) wirkt die Berichtigung einer Rechnung auf den Zeitpunkt zurück, zu dem der Unternehmer die Rechnung erstmals ausgestellt hat.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger, ein Unternehmer, nahm aus Rechnungen eines Rechtsanwalts und einer Unternehmensberatung den Vorsteuerabzug in Anspruch. Als Leistungsgegenstand war in den Rechnungen nur „Beraterhonorar“ bzw. „allgemeine wirtschaftliche Beratungr“ ohne Bezug auf weitere Unterlagen angegeben. Das FA versagte den Vorsteuerabzug, da die Leistungen nicht hinreichend genau bezeichnet seien. In dem anschließenden Klageverfahren legte X Rechnungen mit ordnungsgemäßer Leistungsbeschreibung vor.
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