· Fachbeitrag · Umsatzsteuerhinterziehung
Tätigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft
von Dr. Anna-Elisabeth Krause-Ablaß, Delegierte Europäische Staatsanwältin, Frankfurt am Main
| Seit dem 1.6.21 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) operativ tätig. Sie wurde geschaffen, um Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (EU) besser verfolgen zu können. Ein Großteil dieser Straftaten entfällt auf den Bereich des Umsatzsteuerbetrugs. Der folgende Beitrag widmet sich deshalb der Frage, welchen Mehrwert die EUStA bei der Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrugsverfahren hat und wie ihre Tätigkeit dabei konkret in Deutschland aussieht. |
1. Sachliche Zuständigkeit für Umsatzsteuerbetrugsverfahren
Die materielle Zuständigkeit der EUStA für die Verfolgung von Umsatzsteuerbetrugsdelikten folgt aus Art. 22 Abs. 1 EUStA-VO (VO (EU) 2017/1939 des Europäischen Rats vom 12.10.17 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft, ABl L 283 S. 1, www.iww.de/s6486). Satz 1 der Vorschrift bestimmt Folgendes unter Berufung auf die Richtlinie (EU) 2017/1371 (sog. PIF-Richtlinie; Richtlinie [EU] 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.7.17 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug, ABl L 198, S. 29, www.iww.de/s6487): Die EUStA ist berufen, um Straftaten zum Nachteil des EU-Haushalts aufzuklären und zu verfolgen. Die Behörde verfolgt jeden Missbrauch, der durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen kausal zu einem Vermögensnachteil der EU führt (Brodowski in: Herrnfeld/Brodowski/Burchard, EPPO, Art. 22 Rn. 11 ff.; Herrnfeld/Brodowski in: Herrnfeld/Esser, EUStA-HdB § 5).
Neben Straftaten in Form des „Betrugs“ in Bezug auf direkte Einnahmen und Ausgaben des EU-Haushalts erfasst die PIF-RL auch den „Betrug“ in Bezug auf Einnahmen aus Mehrwertsteuer-Eigenmitteln, Art. 3 Abs. 2 lit. d PIF-RL. Zwar werden die finanziellen Interessen der Union beim Mehrwertsteuerbetrug nur indirekt geschädigt (Brodowski in: Herrnfeld/Brodowski/Burchard, a. a. O., Art. 22 Rn. 4, 56). Angesichts des Taricco-Urteils des EuGH (8.9.15, C 105/14, ECLI:EU:C:2015:555), in dem der Gerichtshof in Fortsetzung seiner Åkerberg-Fransson-Rechtsprechung (EuGH 26.2.13, C-617/10, ECLI:EU:C:2013:105) bekräftigt hat, dass die Verhängung von Freiheitsstrafen im Kampf gegen organisierten Mehrwertsteuerbetrug erforderlich sei, wurde nach intensiver Debatte auch die Umsatzsteuerhinterziehung als PIF-Straftat klassifiziert (Herrnfeld/Brodowski in: Herrnfeld/Esser, a. a. O., § 2 Rn. 32). Einschränkend gilt hierbei allerdings, dass die PIF-RL nur anwendbar ist, wenn der Umsatzsteuerbetrug in mindestens zwei der an der Errichtung der EUStA beteiligten Mitgliedstaaten begangen wurde und einen Mindestschaden von 10 Mio. EUR verursacht hat, Art. 2 Abs. 2 S. 2 PIF-RL bzw. Art. 22 Abs. 1 S. 2 EUStA-VO. Erfasst von diesen Vorgaben sind typischerweise Umsatzsteuerkarussell- und -kettenbetrugsverfahren.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PStR Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,20 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig