· Fachbeitrag · Umsatzsteuerhinterziehung
Typische Fehler beim Vorsteuerabzug
von RA Dr. Hilmar Erb, FA StR, FA StrR, SSW Schneider Schiffer Weihermüller, München, und StB Lukas Hechl, Warth & Klein Grant Thornton, München
| Die Umsatzsteuer ist ein weites Feld, komplex und schwierig zu handhaben. Entsprechend vielfältig sind die Fehlerquellen, die zu Steuerverkürzungen führen. Gleichzeitig nimmt die Umsatzsteuerhinterziehung durch betrügerische Strukturen („Karusselle“) eine herausragende Stellung unter den Steuerdelikten ein. Die Täter machen sich dabei zunutze, dass der Staat die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen dem steuerpflichtigen Unternehmer gutschreibt und gegebenenfalls sogar als Steuervergütung ausbezahlt. Unterlaufen beim Vorsteuerabzug Fehler, vermuten die Behörden deshalb häufig, dass Steuern systematisch hinterzogen werden sollen. |
1. Unternehmer als „Steuereintreiber des Staates“
Der USt liegt die Idee zugrunde, dass der private Endverbraucher die Steuerlast trägt (Reiß in Reiß/Kräusel/Langer, UStG, § 1 Rn. 46). Für Unternehmer in Deutschland soll die USt erfolgsneutral sein. Das UStG behandelt den Unternehmer deshalb als Steuerpflichtigen, der seinen Kunden grundsätzlich neben den Nettoausgangsumsätzen die USt in Rechnung stellen muss. Den vereinnahmten Umsatzsteuerbetrag hat der Unternehmer in Umsatzsteuer-Anmeldungen gegenüber dem FA zu erklären und an die Finanzkasse abzuführen; die USt wird von den Unternehmern „treuhänderisch“ für den Fiskus verwaltet, d. h. eingezogen und abgeführt.
Um die Umsatzsteuerbelastung zu neutralisieren, erklärt der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer die USt aus seinen Eingangsrechnungen (Vorsteuer) gegenüber dem FA und saldiert sie mit der Steuer auf seine Ausgangsumsätze. Die Vorsteuer mindert damit die Umsatzsteuerzahllast bzw. sie wird - in Fällen eines „Vorsteuerüberhangs“ - an den Unternehmer ausbezahlt (Netto-Allphasenumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug). Der Vorsteuerabzug gewährleistet die Neutralität der USt als Grundprinzip des europäischen Mehrwertsteuerrechts (Looks in Beck’scher OK UStG, § 15, Rn. 19).
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