· Fachbeitrag · Vermögensabschöpfung
Durchleitung von Tabakwaren durch mehrere Mitgliedstaaten: Die Entschädigung des Fiskus
von RA Prof. Dr. Jürgen Weidemann, Dortmund/Bochum
| Eine Chance für den durch Steuerhinterziehung geschädigten Fiskus: Durch das neue Recht der Vermögensabschöpfung würde er im Entschädigungsverfahren unter den geschilderten Voraussetzungen mehr erhalten, als er abgabenrechtlich durchsetzen könnte. |
1. Der Fall
Der folgende Sachverhalt lag einer BGH-Entscheidung vor Geltung des neuen Abschöpfungsrechts zugrunde (BGH 14.10.15, 1 StR 521/14, wistra 16, 74, im Anschluss an EuGH 5.3.15, C 175/14, ZfZ 15, 98).
1.1 Sachverhalt
Zigaretten werden unverzollt unter einer Tarnladung versteckt aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat der Union eingeführt, von dort zu gewerblichen Zwecken ohne deutsche Steuerzeichen und ohne Steuererklärung nach Deutschland verbracht, nach Großbritannien weiterbefördert und dort verkauft. Mit dem Verbringen aus dem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland entsteht nach § 23 Abs. 1 S. 1 TabStG deutsche Tabaksteuer, hier konkret i.H. von 188.460 EUR. Nach § 23 Abs. 1 S. 3 TabStG ist die Steuer bei Verbringung unverzüglich zu erklären.
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