· Fachbeitrag · Verrechnungspreise
Multinationale Konzerne: Bekämpfung von BEPS oder Sieg für das Steuergeheimnis?
von RD Klaus Herrmann, Hochschule Worms
| Anfang 2014 vereinbarten Vertreter der Finanzverwaltungen aus Deutschland (BMF), Kanada, Australien, Frankreich, Japan und Großbritannien (E6-Gruppe), Informationen über Geschäftsmodelle der digitalen Wirtschaft und deren Besteuerung auszutauschen. Das FG Köln hat nun dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt, entsprechende Informationen zu erteilen oder einzuholen ( FG Köln 7.9.15, 2 V 1375/15, Abruf-Nr. 145630 ). Der zwischen den „E6-Staaten“ vereinbarte Informationsaustausch verstoße gegen das in § 30 AO geregelte Steuergeheimnis. |
1. BZSt erstellt Fallprofil der W-Group
Die Antragstellerin A gehört zur „W-Group“, einer Tochtergesellschaft der W-AG (Schweiz). Offenbar macht die W-Group in Deutschland Geschäfte ohne eigene Betriebsstätte. Im Rahmen einer am 14.1.14 geführten Telefonkonferenz vereinbarten die Finanzverwaltungen der E6-Gruppe Informationen über Konzernstruktur, Aufgaben, Funktionen und Vergütungen, die Besteuerung sowie sonstige Anmerkungen zu tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten der A zu übermitteln. Ziel der länderübergreifenden Zusammenarbeit ist es, die Ursache für die niedrige effektive Steuerbelastung bestimmter multinationaler Unternehmen der digitalen Wirtschaft zu ermitteln - basierend auf dem von der OECD veröffentlichten Aktionsplan gegen Base Erosion and Profit Shifting (BEPS). Die E6-Gruppe vereinbarte ein gemeinsames Muster für Fallprofile BEPS-verdächtiger Unternehmen, die
- 1. einen Überblick über die betreffende Unternehmensgruppe,
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