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  • · Fachbeitrag · Whistleblower

    Anonymes Hinweisgebersystem auf (steuer-)strafrechtlichem Prüfstand

    von RA Dr. Dario Arconada Valbuena, LL.M. (Taxation), FAStR, und Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, beide Hannover

    | Der Beitrag wirft einen (steuer-)strafrechtlichen Blick auf die gesetzgeberischen Neuregelungen sowie die Anzeige nach § 371 Abs. 4 AO. |

    1. Nationale Ausgangslage

    Beschäftigte in Unternehmen und Behörden nehmen Missstände oft früher als die Führungs- und Leitungsebene wahr und können durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Sie übernehmen damit Verantwortung für die Gesellschaft und verdienen Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen oder sie davon abschrecken können, z. B. eine Kündigung. Eine ähnliche Regelung findet sich in § 371 Abs. 4 AO. Sein Zweck liegt darin zu verhindern, dass jemand, der aufgrund des § 153 AO eine Erklärung nachholt oder berichtigt, dadurch Dritte der Strafverfolgung aussetzt, die die Abgabe der Erklärung unterlassen oder eine unrichtige oder unvollständige Erklärung abgegeben haben (Webel, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO, § 371 AO, Rn. 439, Stand: 11/21).

    2. Umsetzung der sog. „EU-Whistleblower-Richtlinie“

    Mit dem Gesetz zum Schutz hinweisgebender Personen (sog. Hinweisgeberschutzgesetz ‒ HinSchG) wurde zwischenzeitig die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rats v. 23.10.19 (vgl. ABl. L 305/17 v. 26.11.19) zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (geändert durch die VO [EU] 2020/1503, vgl. ABl. L 347/1 v. 20.10.20; sog. Hinweisgeberrichtlinie ‒ HinSch-RL, auch als sog. „EU-Whistleblower-Richtlinie“ bekannt), umgesetzt. Die Richtlinie wäre nach der Richtlinie (EU) 2019/1937 in den Hauptpunkten bereits bis zum 17.12.21 von den Unionsmitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen gewesen.