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Arbeitsentgelt an Strafgefangene nicht mitteilungspflichtig
| Zahlungen nach § 43 StVollzG oder vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen an Strafgefangene werden der Finanzverwaltung nicht mehr mitgeteilt, wenn sie einen Betrag von 10.000 EUR pro Kalenderjahr unterschreiten. Das sieht ein BMF-Schreiben vom 10.10.22 (IV A 3 - S 0229/22/10002 :001 - DOK 2022/0910738, Abruf-Nr. 231957) vor, dass damit eine Ausnahme von der sonst geltenden Mitteilungsverordnung (MV) konstituiert. (DR) |
Quelle: ID 48707575