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Aufzeichnungspflicht: Aliasbescheinigung bei Prostituierten reicht
| Soweit Prostituierte sog. Aliasbescheinigungen nach § 5 Abs. 6 ProstSchG nutzen, ist es für die Einzelaufzeichnungspflicht des § 146 Abs. 1 S. 1 AO ausreichend, wenn allein der Aliasname sowie die dazugehörige Verwaltungsnummer und die ausstellende Behörde in der Buchführung aufgezeichnet werden. |
Eine Dokumentation des bürgerlichen Namens ist daher nicht erforderlich und darf von den Finanzbehörden auch nicht verlangt werden. Darauf weist das BMF in einer aktuellen Verwaltungsanweisung hin (25.10.21, IV A 4 - S 0316/19/10006 :009 - 2021/1104889, Abruf-Nr. 226172).
MERKE | Betreiber eines Prostitutionsgewerbes müssen besondere Aufzeichnungen führen, § 28 ProstSchG. Die danach zulässigen Aliasnamen genügen gem. dem o. g. BMF-Schreiben nun auch der Einzelaufzeichnungspflicht des § 146 Abs. 1 AO.(DR) |