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StPO-Reform: TKÜ bei schwerer bandenmäßiger Hinterziehung
| Am 30.6.21 ist das „Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften“ verkündet worden (BGBl. I 21, 2099). Mit dem geänderten § 100a Abs. 2 Nr. 2 lit. a) StPO wurde dabei die Möglichkeit der Telekommunikationsüberwachung auf Steuerhinterziehungen in großem Ausmaß erstreckt, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt. Die Neuregelung gilt ab dem 1.7.21. Bisher war eine TKÜ nur bei bandenmäßiger USt-Hinterziehung zulässig (z. B. USt-Karusselle). Nun werden (bei entsprechender Begehungsart) alle Steuerarten erfasst. |
Daneben sind (u. a.) folgende weitere Änderungen verabschiedet worden:
- Befugnis zur automatischen Kennzeichenerfassung im öffentlichen Verkehrsraum, § 163g StPO,
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