· Fachbeitrag · Editorial PStR 07/2023
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
| kann „Alexa“ eigentlich auch Latein oder doch nur Asterix? Non est in actis non est in mundo! |
Es lohnt sich wahrlich, wenn Sie nochmals Heft 5/2023 und den dortigen Beitrag von Gehm „Neuerungen durch die AStBV (St) 2023“, S. 104 ff., 107, zur Hand nehmen. Nr. 127 AStBV schreibt vor, dass in den Fällen, in denen die Steuerfahndungsbehörden Ermittlungen durchgeführt haben, die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen sowie die Änderung der Besteuerungsgrundlagen im einem Prüfungsbericht entsprechend § 202 Abs. 1 AO darzustellen sind, also in einem steuerlichen Schlussbericht, dessen Darstellung sich inhaltlich an einem Bericht über eine Betriebsprüfung orientieren muss. Der steuerliche Schlussbericht ist der zuständigen Stelle zu übersenden. Nr. 127 Abs. 1 S. 2 a. E. verweist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf § 202 Abs. 2 AO! Danach muss die Finanzbehörde, hier die Steuerfahndungsdienststelle, dem Steuerpflichtigen (scil.: dem Beschuldigten) auf Antrag den steuerlichen Schlussbericht vor seiner Auswertung und damit vor dessen Übersendung an die zuständige Stelle, zur Kenntnis bringen und dem Beschuldigten Gelegenheit geben, in angemessener Zeit hierzu Stellung zu nehmen.
Im Verhältnis zur Steuerfahndungsdienststelle gilt somit in Bezug auf eine Stellungnahme zum steuerlichen Schlussbericht § 202 AO und nicht § 147 Abs. 1 StPO mit einer sich ggf. anschließenden Einlassung.
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